Blindheit und Sehbeeinträchtigung
Grundlageninformationen
In Deutschland leben nach Schätzungen des Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) ungefähr 155.000 blinde und etwa 500.000 sehbehinderte Menschen. Nach WHO Schätzungen sollen es sogar 1,2 Millionen Menschen sein. Der Anteil der sehgeschädigten Menschen nimmt mit dem Alter stark zu. So sind etwa 60 % der Blinden und Sehbehinderten über 65 Jahre alt.
Sehbehindert zu sein heißt, dass das Sehvermögen nur 1/3 bis 1/20 bei hochgradiger Sehbehinderung nur noch ein 1/50 der Norm erreicht. Unterhalb dieses Wertes wird die Betroffene bzw. der Betroffende als blind eingestuft. Dabei sind die Übergänge zwischen normalem Sehen, schlechterem Sehen, Sehschädigung und Blindheit fließend. Die Erscheinungsformen von Sehschädigungen sind höchst unterschiedlich und teilweise nur in aufwändigen diagnostischen Verfahren festzustellen.
In der Bewältigung des Alltags bedeutet dies für die betroffenen Menschen sich höchst unterschiedlichen Herausforderungen zu stellen. Viele sind dabei auf Hilfen angewiesen. Dies können entsprechende Hilfsmittel, Therapien und pädagogische Unterstützungsmöglichkeiten sein. Ziel aller Maßnahmen sollte die bestmögliche, selbstbestimmte, gesellschaftliche Teilhabe sein.
Der überprüfte Visus allein ist aber nicht immer maßgeblich dafür, was ein Mensch sieht. Weitere Faktoren, die die Sehleistung beeinflussen sind z.B. Helligkeit, Kontrast, Farbgebung, Bewegungsrichtung und Bewegungsgeschwindigkeit. Aber auch das Alter, andere körperliche Faktoren, Erkrankungen, Intelligenz, Erfahrung, Motivation oder der Zeitpunkt des Eintritts der Sehschädigung, der Verlauf der Sehschädigung oder der Zeitpunkt einer sicheren Diagnostik sind von Bedeutung für das Sehen und die Kompensationsmöglichkeiten bei eingeschränktem Sehen.
Für die Betroffenen und für deren Angehörige ist es meist nicht einfach, Sehschädigungen zweifelfrei und vor allem rechtzeitig zu erkennen. Anzeichen könnten z.B. sein:
- schiefe Kopfhaltung
- Augen- und Kopfschmerzen
- Tränen der Augen
- Rötung der Augen, häufiges Reiben der Augen
- Fehltritte
- danebengreifen
- Stolpern, Anstoßen
- keinen Blickkontakt herstellen
- vorbeisehen
- Lichtempfindlichkeit
- verschwommenes und unscharfes Sehen
- nahes Herangehen an Gegenstände und Texte
- unsicheres Schriftbild
- u.v.m.
Die Formen von Sehschädigungen sind höchst vielfältig und nach neuesten Forschungen noch wesentlich komplexer, als bisher bekannt.
Sehschädigungen haben großen Einfluss auf alle Entwicklungsbereiche des Menschen. Nur durch eine gute medizinische Diagnostik und daraus resultierende medizinische, therapeutische und pädagogische Maßnahmen können sie kompensiert und bestenfalls beseitigt werden.
In Nordrhein-Westfalen besteht für schulfähige Kinder und Jugendliche ein Anspruch auf sonderpädagogische Unterstützung, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit und Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.
Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Blinden gleichgestellt.
Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.
In einem Verfahren ermittelt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und lässt dazu ein Gutachten erstellen.
Kinder mit einer Sehschädigung können in die pädagogische Frühförderung aufgenommen werden. Ziel dieser Förderung ist ab dem 3. Lebensmonat im Rahmen der Hausfrüherziehung und mit dem Beginn des 4. Lebensjahres in einem Förderschulkindergarten oder in einer Kindertageseinrichtung in Zusammenarbeit mit anderen Unterstützungsmöglichkeiten die verbliebene Sehfähigkeit so zu entfalten, das zu Beginn der Schulpflicht eine gemeinsame Grundlage für den Unterricht erreicht wird.
Die Organisation der pädagogischen Frühförderung liegt in der Verantwortung einer Förderschule Sehen.
Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern.
Quellen:
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) http://www.dbsv.org/zahlen-fakten.html vom 20.04.2017
über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) Vom 29. April 2005?zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (SGV. NRW. 223) https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/index.html vom 20.04.2017
https://de.wikipedia.org/wiki/Sehbehinderung vom 20.04.2017